RS OGH 2000/2/16 13Os6/00, 12Os41/02, 14Os129/02, 15Os143/03, 13Os153/03, Dg1/03, 14Os19/05, 12Os104

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Veröffentlicht am 16.02.2000
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5
StPO §258 Abs1

Rechtssatz

Ein Urteil, welches die Feststellung entscheidender Tatsachen auf Beweismittel gründet, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (§ 258 Abs 1 StPO), ist nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nichtig. Die bloß illustrative Erwähnung (angeblich) nicht verlesener Aktenstücke in den Entscheidungsgründen genügt hingegen nicht. Eine Mangelhaftigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt also nur dann vor, wenn die volle Überzeugung der Tatrichter vom Vorliegen einer entscheidenden Tatsache sich auch auf das in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Beweismittel stützt (WK-StPO § 281 Rz 464).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113209

Im RIS seit

17.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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