Norm
StPO §281 Abs1 Z5Rechtssatz
Ein Urteil, welches die Feststellung entscheidender Tatsachen auf Beweismittel gründet, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (§ 258 Abs 1 StPO), ist nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nichtig. Die bloß illustrative Erwähnung (angeblich) nicht verlesener Aktenstücke in den Entscheidungsgründen genügt hingegen nicht. Eine Mangelhaftigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt also nur dann vor, wenn die volle Überzeugung der Tatrichter vom Vorliegen einer entscheidenden Tatsache sich auch auf das in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Beweismittel stützt (WK-StPO § 281 Rz 464).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113209Im RIS seit
17.03.2000Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021