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L37163 Kanalabgabe Niederösterreich;Norm
B-VG Art132;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0030Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1.) des KS und 2.) der GS, beide in X, vertreten durch Dr. Peter Stoff, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde St. Egyden am Steinfeld, vertreten durch Dr. Rudolf Rammel, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Purgleitnergasse 15, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Kanalbenützungsgebühren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde machen die Beschwerdeführer die Säumnis des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Egyden am Steinfeld mit der Entscheidung über ihre Berufung vom 8. Juli 1996 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Egyden am Steinfeld vom 17. Juni 1996 und über ihre Berufung vom 6. Februar 1997 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Egyden am Steinfeld vom 22. Jänner 1997, mit welchen den Beschwerdeführern Kanalbenützungsgebühren für die Zeit ab dem 1. Oktober 1993 bzw. ab 1. Jänner 1997 vorgeschrieben wurden, geltend. Strittig ist insbesondere die Anwendbarkeit des die Herabsetzung der Kanalbenützungsgebühr regelnden § 5b des NÖ Kanalgesetzes 1977, der in seiner bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung ab einer Berechnungsfläche von 1.000 m2 und in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung ab einer Bemessungsfläche von 700 m2 zur Anwendung kam und zudem das Vorliegen eines Missverhältnisses zwischen der berechneten Höhe der Kanalbenützungsgebühr und dem verursachten Kostenaufwand voraussetzte.
In beiden Verfahren wurde eine erste Berufungsentscheidung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Egyden am Steinfeld mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Juli 1999 (hinsichtlich des Verfahrens betreffend die Kanalbenützungsgebühr ab 1. Oktober 1993) sowie mit Bescheid der Landesregierung vom 4. Juni 1999 (hinsichtlich des Verfahrens betreffend die Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 1997) aufgehoben.
Da der Gemeinderat nicht neuerlich in der Sache entschied, erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2000 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein. Die belangte Behörde erstattete weder eine Gegenschrift noch legte sie (zunächst) Verwaltungsakten vor. Im Zuge des Verfahrens wurden von den Beschwerdeführern verschiedene Unterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom 30. September 2003 wurde den Parteien der vom Verwaltungsgerichtshof bis dahin festgestellte Sachverhalt mitgeteilt und ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der Gemeinderat der Marktgemeinde St. Egyden am Steinfeld, vertreten durch Dr. Rudolf Rammel, Rechtsanwalt in 2700 Wr. Neustadt, Prugleitnergasse 15, legte darauf hin ein Konvolut von Unterlagen vor. Diese wurden vom Verwaltungsgerichtshof auch den Beschwerdeführern übermittelt.
2. Da der Gemeinderat der Marktgemeinde St. Egyden am Steinfeld den versäumten Bescheid nicht nachgeholt hat, wäre der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG zuständig, in der vorliegenden Abgabensache gemäß der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400-10 (NÖ AO 1977), über die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom 17. Juni 1996 und vom 22. Jänner 1997 zu entscheiden; dies allerdings unter der Voraussetzung, dass der Gemeinderat zur Entscheidung über die eingebrachten Berufungen zuständig war.
3. Die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr gemäß NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches (vgl. § 19 NÖ Kanalgesetz 1977, der die in dem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Vollstreckungsverfahrens - auch in der im maßgeblichen Abgabenzeitraum in Geltung gestanden Fassung LGBl. 8230-4 und 8230-5 - in den eigenen Wirkungsbereich verweist). In Ermangelung ausdrücklicher Zuständigkeitsregelungen für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühren bestimmt sich die Zuständigkeit zur Entscheidung in diesen Angelegenheiten nach § 48 NÖ AO 1977. Diesem zu Folge war für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten der Gemeindeabgaben ursprünglich der Gemeinderat zuständig.
Mit Novelle LGBl. 3400-7, beschlossen am 18. November 1999 und ausgegeben am 31. Jänner 2000 (LGBl. 2000/9), wurde § 48 NÖ AO 1977 dahin gehend geändert, dass es an Stelle "Gemeinderat" zu lauten habe "Gemeindevorstand".
§ 48 NÖ AO 1977 lautet daher nunmehr:
"§ 48
Enthalten die im § 47 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Landesabgaben in erster Instanz das Landesabgabenamt am Sitze des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung, in zweiter Instanz die Landesregierung und in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben in erster Instanz der Bürgermeister, in zweiter Instanz der Gemeindevorstand sachlich zuständig."
Gemäß Art. II der Novelle LGBl. 3400-7 ist § 48 NÖ AO 1977 in der Fassung dieser Novelle am Tag der Beschlussfassung über dieses Gesetz in Kraft getreten und findet auch auf davor entstandene Abgabeschuldverhältnisse Anwendung.
Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des mit Säumnisbeschwerde belangten Gemeinderates zur Entscheidung über die vorliegende Berufung mit 18. November 1999 beseitigt wurde. Eine Säumnis des Gemeinderats war daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben.
4. Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht (von hier nicht in Betracht kommenden Fällen abgesehen) binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Im Falle einer Zuständigkeitsänderung während der Anhängigkeit eines Verfahrens ist ab dem Tag des Inkrafttretens der neuen Zuständigkeitsregelung die Entscheidungspflicht der nach der geänderten Rechtslage zuständigen Behörde gegeben. Ab diesem Tag läuft nach der hg. Rechtsprechung die Frist für die Entscheidung durch diese Behörde (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/12/0111, mit weiteren Nachweisen, und vom 29. März 2004, Zl. 2003/17/0338).
Im Beschwerdefall lief somit ab dem 18. November 1999 die Entscheidungsfrist für den Gemeindevorstand der Marktgemeinde St. Egyden am Steinfeld.
5. Nach dem Wegfall der Zuständigkeit der Behörde kann selbst dann keine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die ursprünglich zuständige Behörde eingebracht werden, wenn zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges die Wartefrist für die Geltendmachung der Entscheidungspflicht für diese Behörde bereits abgelaufen gewesen sein sollte. Eine Säumnisbeschwerde gegen die Säumnis des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Egyden am Steinfeld wäre insoweit unzulässig.
Im vorliegenden Beschwerdefall führte aber im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des Falles selbst eine allfällige Richtigstellung der als säumig bezeichneten Behörde nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist am 23. Februar 2000 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt.
Die Zuständigkeit des nach der genannten Novelle zur Entscheidung über Berufungen gegen Abgabenbescheide des Bürgermeisters zuständig gewordenen Gemeindevorstandes war jedoch erst seit dem 18. November 1999 gegeben. Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass eine Richtigstellung der Bezeichnung der belangten Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem über die Berufung zum Zeitpunkt ihrer Einbringung zutreffend der Gemeinderat zu entscheiden gehabt hätte und daher die Säumnis auch zunächst den Gemeinderat traf, zulässig wäre, wäre damit für die Zulässigkeit der Beschwerde nichts gewonnen. Auch eine derartige Richtigstellung der Bezeichnung der belangten Behörde könne nichts an der Tatsache ändern, dass die Säumnisbeschwerde im Hinblick auf die Säumnis des tatsächlich zuständigen Gemeindevorstandes vor Ablauf der Frist von sechs Monaten nach § 27 VwGG eingebracht wurde. Von einem Verbesserungsauftrag zur Klarstellung der Bezeichnung der belangten Behörde konnte daher Abstand genommen werden.
6. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unzulässig.
7.0. Zur Vermeidung von Verzögerungen wird für das durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde St. Egyden am Steinfeld fortzusetzende Verfahren ungeachtet der Notwendigkeit der Zurückweisung der Säumnisbeschwerde auf Folgendes hingewiesen:
7.1. Die beiden in den Abgabenverfahren ergangenen (unbekämpft gebliebenen) Vorstellungsentscheidungen der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Juni 1999 und 21. Juli 1999 entfalten im Umfang ihrer tragenden Aufhebungsgründe Bindungswirkung auch für den Gemeindevorstand.
7.2. Es wird daher der Entscheidung über die Berufungen durch den Gemeindevorstand folgende Rechtsauffassung zu Grunde zu legen sein:
7.2.1. Bei der Ermittlung der Berechnungsfläche ist die Fläche des Dachgeschoßes zur Gänze, also auch hinsichtlich eines im jeweiligen Abgabenzeitraum allenfalls noch nicht ausgebauten Teiles sowie einschließlich der von der Vorstellungsbehörde näher umschriebenen Teile, zu Grunde zu legen.
7.2.2. Dies gilt auch für das Verfahren betreffend die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Egyden am Steinfeld vom 17. Juni 1996 hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr ab 1. Oktober 1993. Die Niederösterreichische Landesregierung hat unter Punkt 4. der rechtlichen Erwägungen in ihrem Bescheid vom 21. Juli 1999 hinsichtlich der Berechnungsfläche auf den Vorstellungsbescheid vom 4. Juni 1999 verwiesen, in dem diese Auffassung ausdrücklich niedergelegt ist und den Grund für die Aufhebung darstellte. Die Vorstellungsbehörde hat damit auch in diesem Verfahren die ihrer Auffassung nach verfehlte Berechnung der Berechnungsfläche durch Nichteinbeziehung der nicht ausgebauten Teile des Dachgeschoßes zur Begründung der Aufhebung herangezogen. Die Bindungswirkung besteht daher auch insofern.
7.2.3. Sofern die Berechnungsfläche demnach über 1000 m2 betragen sollte, wäre nach § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung die Kanalbenützungsgebühr nach dieser Regelung herabzusetzen, wenn sich ein Missverhältnis im Sinne des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 entsprechend den diesbezüglichen Vorgaben im Vorstellungsbescheid vom 21. Juli 1999 feststellen lässt.
7.2.4. Im Verfahren über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Egyden am Steinfeld vom 22. Jänner 1997 betreffend die Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 1997 kommt die Anwendbarkeit des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 bei einer Berechnungsfläche über 700 m2 in Betracht.
7.2.5. Bei der Feststellung des Vorliegens eines Missverhältnisses ist entsprechend der bindenden Auffassung der Vorstellungsbehörde der tatsächlich entstehende Aufwand für die Schmutzwasserentsorgung dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung für jedes Jahr getrennt bzw. für die Monate Oktober 1993 bis Dezember 1993 anteilig für dieses Jahr gegenüberzustellen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1996, Zl. 94/17/0373).
Die Feststellung, ob ein Missverhältnis vorliegt, ist ebenfalls in beiden Verfahren vorzunehmen. Dies ergibt sich für das Verfahren betreffend die Vorschreibung der Abgabe bis 31. Dezember 1996 aus der insofern Bindungswirkung entfaltenden Begründung des Vorstellungsbescheides vom 21. Juli 1999. Da die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung dem Gesetz entspricht, ist sie - ungeachtet des Umstandes, dass sich im Vorstellungsbescheid diesbezüglich nur ein bewusst als obiter dictum gefasster Hinweis findet - auch im Verfahren betreffend die Festsetzung der Abgabe ab dem 1. Jänner 1997 zu beachten.
In diesem Zusammenhang wird auf die Angaben der Beschwerdeführer über die Anzahl der Bewohner des Objektes einzugehen sein. Inwieweit sich aus den von der Gemeinde vorgelegten Kopien der Meldezettel eine abweichende Sachverhaltsfeststellung ergibt, wäre im Rahmen der Beweiswürdigung zu begründen.
Zum Zeitpunkt, ab dem die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Nutzungsänderung (und damit Verringerung der Schmutzfracht, die aus dem Objekt in den Kanal eingebracht wird) zu berücksichtigen ist, ist auf Folgendes zu verweisen:
Die im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 in der im Beschwerdefall bis zum 31. Dezember 1996 anzuwendenden Fassung LGBl. 8230-4 lauteten auszugsweise wie folgt:
"§ 13
Veränderungsanzeige
(1) Treten nach Zustellung des Abgabenbescheides derartige Veränderungen ein, dass die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder der Fäkalienabfuhrgebühr zu Grunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabenpflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister (Magistrat) schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).
(2) Eine auf Grund einer im Abs. 1 genannten Veränderung festgestellte niedrigere oder höhere Gebühr ist, sofern sich nicht aus § 12 etwas anderes ergibt, ab dem Monatsersten des dem Tag des Eintrittes der Veränderung zunächst folgenden Monates zu entrichten.
§ 14
Abgabenbescheid
(1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
a) Die Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgaben und
Sonderabgaben (§§ 2 und 4)
b) die Kanalbenützungsgebühren und die
Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8)
c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit. b
festgesetzten Gebühren
d) die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen
(§ 17 Abs. 5) unter Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1).
...
(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen."
In dem in § 13 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 verwiesenen § 12 leg. cit. ist das Entstehen des Abgabenanspruches bei der Kanalbenützungsgebühr mit der Möglichkeit der Benützung des Kanals bzw. der Möglichkeit des Anschlusses an den Kanal (auch wenn der Anschluss noch nicht erfolgt ist) geregelt.
Die §§ 13 und 14 leg. cit. haben durch nachfolgende Änderungen des Gesetzes keine wesentliche inhaltliche Änderung erfahren (in § 13 wurden lediglich nach dem Wort "Abgabenbescheid" der Klammerausdruck "(§ 14)" und nach der Wortfolge "niedrigere oder höhere Gebühr" der Klammerausdruck "(§ 14 Abs. 1 lit. c)" eingefügt).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11. November 2000, Zl. 97/17/0460, die Frage offen gelassen, ob Änderungen im Sinne des § 13 NÖ Kanalgesetz 1977 auch im Laufe eines Berufungsverfahrens über die Festsetzung der Abgabe eingewendet werden können und (rückwirkend) zu berücksichtigen sind. Aus dem systematischen Zusammenhang des Gesetzes, welches hinsichtlich der Herabsetzung nach § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 auf die tatsächliche Inanspruchnahme abstellt, ergibt sich jedoch, dass dann, wenn noch gar keine rechtskräftige Festsetzung erfolgt ist, der Berücksichtigung von auch zurückliegenden Nutzungsänderungen nichts entgegen steht. Erfolgt die Festsetzung der Abgabe unter Anwendung des § 5b NÖ Kanalgesetz für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, ist die konkret erfolgte tatsächliche Nutzung (ab dem der Änderung folgenden Monatsersten) der Berechnung zu Grunde zu legen.
7.2.6. Bei der Herabsetzung ist (sowohl für die Zeit vor dem 1. Jänner 1997 als auch für die Zeit danach) die in § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 verankerte Grenze (Herabsetzung höchstens um 80 v.H.) zu beachten.
8. Aus den oben (insbesondere unter Punkt 3. bis 5.) dargestellten Erwägungen war die Beschwerde jedoch gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
9. Kosten waren schon im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde keinen Kostenantrag gestellt hat, nicht zuzusprechen.
Wien, am 18. Oktober 2004
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000170029.X00Im RIS seit
26.01.2005