RS OGH 2000/2/16 13Os5/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2000
beobachten
merken

Norm

StPO §258 Abs2
StPO §281 Abs1 Z4

Rechtssatz

Für die Psychiatrierung eines Mitangeklagten, dessen Angaben über die Rolle von Mittätern als (zulässiges) Beweismittel Verwendung finden, gelten in diesem Umfang dieselben (eingeschränkten) Voraussetzungen wie für die Einholung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachtens über den Geisteszustand von Zeugen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113140

Dokumentnummer

JJR_20000216_OGH0002_0130OS00005_0000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten