Rechtssatz
Nach Einschränkung des Klagebegehrens auf Kostenersatz ist auch im Besitzstörungsverfahren das Rekursverfahren einseitig. Der Begriff "Endbeschluss" im Sinn des § 521a Abs 1 Z 1 ZPO ist auf die das Besitzstörungsbegehren meritorisch erledigende Sachentscheidung teleologisch zu reduzieren. Der Rekurs gegen einen Endbeschluss, in dem nur mehr über das auf Kosten eingeschränkte Begehren entschieden wird, ist daher binnen 14 Tagen einzubringen (ebenso MietSlg 35.813).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2000:RSP0000006Dokumentnummer
JJR_20000217_LG00199_03600R00032_00Z0000_001