RS OGH 2000/2/17 36R32/00z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2000
beobachten
merken

Rechtssatz

Nach Einschränkung des Klagebegehrens auf Kostenersatz ist auch im Besitzstörungsverfahren das Rekursverfahren einseitig. Der Begriff "Endbeschluss" im Sinn des § 521a Abs 1 Z 1 ZPO ist auf die das Besitzstörungsbegehren meritorisch erledigende Sachentscheidung teleologisch zu reduzieren. Der Rekurs gegen einen Endbeschluss, in dem nur mehr über das auf Kosten eingeschränkte Begehren entschieden wird, ist daher binnen 14 Tagen einzubringen (ebenso MietSlg 35.813).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2000:RSP0000006

Dokumentnummer

JJR_20000217_LG00199_03600R00032_00Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten