Norm
EheG §28Rechtssatz
Für den Fall, dass sich keiner der Ehegatten in Österreich aufhält und der Staatsanwalt eine Ehenichtigkeitsklage einbringt, ist nach § 28 JN vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113325Dokumentnummer
JJR_20000222_OGH0002_0010OB00039_00T0000_001