RS OGH 2000/2/22 1Ob39/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2000
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Norm

EheG §28
JN §28

Rechtssatz

Für den Fall, dass sich keiner der Ehegatten in Österreich aufhält und der Staatsanwalt eine Ehenichtigkeitsklage einbringt, ist nach § 28 JN vorzugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113325

Dokumentnummer

JJR_20000222_OGH0002_0010OB00039_00T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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