RS OGH 2000/2/22 1Ob197/99y, 1Ob208/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2000
beobachten
merken

Norm

EheG §81
EheG §82 Abs1 Z1

Rechtssatz

Schenkungen eines Ehegatten an den anderen während aufrechter Ehe sind insoweit neutral, als sie weder sonst der Aufteilung unterliegende Sachen dem Aufteilungsverfahren entziehen, noch die Zuständigkeit des Außerstreitrichters für jene Sachen begründen, die aus einem der in § 82 Abs 1 Z 1 EheG genannten Gründe nicht der Aufteilung unterliegen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 197/99y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 197/99y
    Veröff: SZ 73/31
  • 1 Ob 208/19y
    Entscheidungstext OGH 26.03.2020 1 Ob 208/19y
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Schenkt ein Ehegatte dem anderen während aufrechter Ehe ein Vermögensgut, das er gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder seinerseits (von einem Dritten) geschenkt erhalten hat, ist dieses in die Aufteilung einzubeziehen; anderes hätte nur dann zu gelten, wenn der Beschenkte nachweisen konnte, dass die Schenkung aus (vom Bestand der Ehe unabhängiger) Freigebigkeit erfolgte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113355

Im RIS seit

23.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten