Norm
ABGB §1073Rechtssatz
Nach Auslösung eines Vorkaufsfalls zugunsten von Gesellschaftern aufgrund eines absolut wirkenden Vorkaufsrechts kann niemand - gleichviel, ob als Gesellschaftsfremder oder als Gesellschafter - rechtswirksam jenen Geschäftsanteil erwerben, auf den sich der Vorkaufsfall und daraus noch nicht erloschene Vorkaufsrechte von Gesellschaftern bezieht. Daher kann auch ein erwerbswilliger Gesellschafter nur sein durch den Gesellschaftsvertrag begrenztes Vorkaufsrecht ausüben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113328Dokumentnummer
JJR_20000222_OGH0002_0010OB00008_00H0000_001