RS OGH 2000/2/22 1Ob45/00z, 1Nd4/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2000
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Norm

JN §93 Abs1
ZPO §11 Z1 B

Rechtssatz

Wenn Parteien als Haftpflichtige solidarisch in Anspruch genommen werden und insofern materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind, bedingt der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN ferner, dass das angerufene Gericht für den - hier zusammen mit einem Rechtsträger nach § 1 Abs 1 AHG - geklagten Streitgenossen nicht unprorogabel unzuständig ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 45/00z
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 45/00z
  • 1 Nd 4/01
    Entscheidungstext OGH 05.01.2001 1 Nd 4/01
    Auch; Beisatz: Hier: § 9 Abs 1 AHG. (T1) Beisatz: Delegierungsentscheidung hat sich auch auf den gegen den solidarisch mitverpflichteten Streitgenossen behaupteten Anspruch zu erstrecken. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113345

Dokumentnummer

JJR_20000222_OGH0002_0010OB00045_00Z0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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