Norm
JN §93 Abs1Rechtssatz
Wenn Parteien als Haftpflichtige solidarisch in Anspruch genommen werden und insofern materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind, bedingt der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN ferner, dass das angerufene Gericht für den - hier zusammen mit einem Rechtsträger nach § 1 Abs 1 AHG - geklagten Streitgenossen nicht unprorogabel unzuständig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113345Dokumentnummer
JJR_20000222_OGH0002_0010OB00045_00Z0000_003