Norm
AHG §1 Abs1 B1cRechtssatz
Droht durch bestimmte gerichtliche Vorerhebungen gegen konkret Verdächtige auch die Beeinträchtigung von Vermögensinteressen unbeteiligter Dritter, so dürfen solche Maßnahmen nur veranlasst werden, wenn die Interessenabwägung bei der Prüfung deren Verhältnismäßigkeit ergibt, dass sie - nach einem durch andere mögliche Ermittlungen bereits erhärteten Tatverdacht - wegen der Schwere der in Rede stehenden strafbaren Handlung(en) und mangels für die Rechtssphäre unbeteiligter Dritter unschädlicher oder wenigstens gelinderer Alternativen im Interesse einer geordneten Strafrechtspflege unvermeidlich sind und daher in Kauf genommen werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113324Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008