Norm
ABGB §1266Rechtssatz
Im Fall der Scheidung ohne Verschuldensausspruch oder aus gleichem Verschulden hat jeder der Ehegatten Anspruch auf Rückstellung dessen, was er in die Ehe eingebracht hat. Die bereits eingetretenen Wirkungen der Gütergemeinschaft werden nicht beseitigt, weshalb Gewinn und Verlust die beiden Teile gleichmäßig treffen. Ehepakte erlöschen infolge der Scheidung nicht mit Wirkung ex tunc, sondern ex nunc.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113357Dokumentnummer
JJR_20000222_OGH0002_0010OB00197_99Y0000_003