Norm
EheG §81 Abs2Rechtssatz
Der Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens im Sinne des § 81 Abs 2 EheG setzt kein Eigentumsrecht voraus, sondern nur das Bestehen dinglicher oder obligatorischer Rechte an unbeweglichen Sachen oder Anwartschaftsrechte an beweglichen Sachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113632Im RIS seit
24.03.2000Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021