RS OGH 2000/2/23 7Ob333/99t, 7Ob96/01w, 8ObA48/01v, 8ObA52/07s, 9ObA101/12m, 8Ob120/13z

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Norm

ZPO §519 Abs2 F
ZPO §502 Abs1 HI2

Rechtssatz

Die rechtliche Beurteilung eines Schreibens dahin, ob darin eine Willenserklärung enthalten ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist insofern nicht verallgemeinerungsfähig. Eine erhebliche Rechtsfrage läge nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113306

Im RIS seit

24.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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