Norm
KO §19 Abs2Rechtssatz
Zu den bedingten Forderungen im Sinne des § 19 Abs 2 KO zählen unter anderem Prozesskosten und Exekutionskosten im Zuge einer Rechtsverfolgung, wobei der Anspruch nicht erst mit dem rechtskräftigen Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozesserfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlung entsteht (SZ 61/31; 8 ObA 134/99k). Soweit die Prozesshandlungen nach Konkurseröffnung gesetzt wurden, ergibt sich aus dem gesetzlichen Anspruch auf Rückstellung des Empfangenen im Falle des Vertragsrücktritts (§§ 918 ff, 1435 ABGB) das bedingte Bestehen des Kostenersatzanspruchs für die Rückgewinnung der Sache schon vor Konkurseröffnung (vgl SZ 54/100).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113333Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0080OB00235_99P0000_003