Norm
GmbHG §5Rechtssatz
Die Sachfirma muss im Unternehmensgegenstand gedeckt sein und diesen erkennen lassen. Phantasieworte als Firmenkern einer Sachfirma lassen den Unternehmensgegenstand nicht erkennen und sind daher unzulässig. Es sei denn, diese bezeichnen Leistungen oder Produkte des Unternehmens, die sich unter dem gewählten Namen im Geschäftsverkehr schon durchgesetzt haben. Eine Produktmarke muss Verkehrsgeltung haben. Die Verwendung einer Produktmarke (die keine Verkehrsgeltung aufweist) als Firmenkern einer Sachfirma ist nicht schon deshalb zulässig, weil Letztere wegen der Registrierung der Marke nicht verwechslungsfähig sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113196Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0060OB00011_00M0000_001