Norm
KO §3 Abs1Rechtssatz
Im Schuldenregulierungsverfahren stellt das Benützungsentgelt für die seit Konkurseröffnung titellose Benützung einer Wohnung durch den Gemeinschuldner bei Eigenverwaltung keine Masseforderung dar. Das für die Zeit nach der Konkurseröffnung begehrte Benützungsentgelt stellt mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 187 Abs 1 Z 4 KO keine zur Aufrechnung geeignete Forderung gegen die Konkursmasse dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113331Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0080OB00235_99P0000_001