RS OGH 2000/2/24 6Ob306/99i

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Norm

EO §381 Z2 D
EO §390 Abs1 III
GBG §55

Rechtssatz

Durch die mit der einstweiligen Verfügung angestrebte Hinterlegung der bezeichneten Urkunden (insbesondere der einzigen Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses) durch den Beklagten kann die von der klagenden Partei angestrebte rangwahrende Wirkung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung über die Jahresfrist des § 55 GBG hinaus nicht erzielt werden. Die begehrte einstweilige Verfügung ist daher kein geeignetes Mittel, den durch die Weigerung des Beklagten, die Urkunden auszufolgen oder zu hinterlegen, drohenden Rangverlust und den dadurch allenfalls zu erwartenden finanziellen Schaden der klagenden Partei abzuwenden. Die begehrte einstweilige Verfügung scheitert daher bereits an der notwendigen Gefahrenbescheinigung, die auch nicht durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden kann (§ 390 Abs 1 EO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113247

Im RIS seit

25.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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