Norm
ABGB §914 IIIdRechtssatz
Ob eine einvernehmliche Vertragsauflösung zustande gekommen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles, dieser Frage kommt keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113249Im RIS seit
25.03.2000Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019