Norm
Rechtssatz
Die durch § 88 GBG eröffnete Möglichkeit, ein Eintragungsgesuch rangwahrend bis zum Einlangen der Originalurkunden anzumerken, bezieht sich nicht auf den Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung nach § 53 GBG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer