Norm
KO §6 Abs1Rechtssatz
Der Prüfungsprozess gegen den eine Forderung bestreitenden Konkursgläubiger (§ 105 Abs 5 KO), der selbst in Konkurs verfallen ist, ist gemäß § 6 Abs 1 KO gegen dessen Masseverwalter zu führen. Tritt der Masseverwalter nicht als Beklagter in das Verfahren ein, treten Säumnisfolgen, nicht jedoch die Wirkungen gemäß § 8 Abs 1 KO, ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113287Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0080OB00247_99B0000_001