RS OGH 2000/2/24 8Ob254/99g, 9Ob189/00k, 1Ob62/01a, 3Ob66/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2000
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Norm

ABGB §458

Rechtssatz

Während der Unterlassungsanspruch zur Abwehr drohender Pfandverschlechterung auch gegen den Dritten im Hinblick auf den Schutz absoluter Rechte gegen Eingriffe verschuldensunabhängig zusteht, gilt dies nicht für den Beseitigungsanspruch gegen den Dritten, der gutgläubig ein Bestandrecht an der Pfandsache erworben hat, wobei wegen der dinglichen Dimension des Mietrechtes, das Rechtsbesitz verschafft, eine analoge Heranziehung der Regeln über den Gutglaubenserwerb des Eigentums naheliegt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 254/99g
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 254/99g
    Veröff: SZ 73/40
  • 9 Ob 189/00k
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 9 Ob 189/00k
  • 1 Ob 62/01a
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 62/01a
  • 3 Ob 66/06m
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 66/06m
    Auch; nur: Dies gilt nicht für den Beseitigungsanspruch gegen den Dritten, der gutgläubig ein Bestandrecht an der Pfandsache erworben hat, wobei wegen der dinglichen Dimension des Mietrechtes, das Rechtsbesitz verschafft, eine analoge Heranziehung der Regeln über den Gutglaubenserwerb des Eigentums naheliegt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113350

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0080OB00254_99G0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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