Norm
KO §102Rechtssatz
Wird mit dem geltend gemachten Hauptanspruch (hier: Aufhebung eines Mietvertrages) kein Anteil an der Konkursmasse begehrt, ist eine Anmeldung vor Fortsetzung des Prozesses entbehrlich. Dies gilt allerdings nicht für den mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlung entstehenden Kostenersatzanspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113351Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0080OB00254_99G0000_004