Norm
FBG §39Rechtssatz
Die Verständigungspflicht des Konkursgerichtes ergibt sich aus § 77a Abs 1 Z 6 KO (idF BGBl 1991/10), wonach das Konkursgericht - wenn die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen ist - die Eintragung der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens im Firmenbuch zu veranlassen hat. Eine dem § 1 Abs 2 ALöschG entsprechende Bestimmung wurde im § 39 FBG idF BGBl I 1999/74 deshalb nicht aufgenommen, weil die betreffende Verpflichtung des Konkursgerichtes nunmehr ohnedies in der KO ausreichend geregelt ist.
Das im § 39 FBG für den Fall eines solchen Beschlusses angeordnete Vorgehen des Firmenbuchgerichtes ist im Übrigen von der Art der Kenntnisnahme von der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht abhängig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113194Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0060OB00309_99F0000_001