Norm
ZPO §87 Abs2Rechtssatz
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage versagt § 87 Abs 2 ZPO idF ZustRAG die selbständige Anfechtbarkeit von Anordnungen nach dem mit "Zustellungen" überschriebenen zweiten Titel, Zweiter Abschnitt, Erster Teil der ZPO, worunter neben der der Urschrift einer Entscheidung beizusetzenden Zustellverfügung auch die Anordnung der neuerlichen Zustellung einer Entscheidung zu verstehen ist. Auf das allfällige Fehlen auch einer Beschwer oder deren Wegfalls kommt es daher nicht mehr an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113341Dokumentnummer
JJR_20000228_OGH0002_0030OB00227_99Z0000_001