RS OGH 2000/2/29 3Ob166/99d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2000
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Norm

EO §47 Abs2
EO §47 Abs4
EO §253a Abs1

Rechtssatz

Aufträge vom betreibenden Gläubiger zur Vorlage von Urkunden sind bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nicht vorgesehen. Es dürfen nur zusätzliche Fragen des betreibenden Gläubigers in das Vermögensverzeichnis aufgenommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113235

Dokumentnummer

JJR_20000229_OGH0002_0030OB00166_99D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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