Norm
EO §47 Abs2Rechtssatz
Aufträge vom betreibenden Gläubiger zur Vorlage von Urkunden sind bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nicht vorgesehen. Es dürfen nur zusätzliche Fragen des betreibenden Gläubigers in das Vermögensverzeichnis aufgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113235Dokumentnummer
JJR_20000229_OGH0002_0030OB00166_99D0000_002