RS OGH 2000/2/29 5Ob40/00v, 5Ob179/01m, 1Ob34/03m, 5Ob43/04s, 5Ob298/05t

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Veröffentlicht am 29.02.2000
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Norm

WEG 1975 §1 Abs1

Rechtssatz

Die mit der Begründung von Wohnungseigentum verbundene Übertragung der ausschließlichen Nutzungsbefugnisse an einem bestimmten Objekt lässt die korrespondierenden gemeinschaftlichen Verwaltungsbefugnisse auf den Wohnungseigentümer übergehen. Nach redlicher Verkehrsübung ist anzunehmen, dass sich die Partner eines Wohnungseigentumsvertrages im Zuge der gegenseitigen Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte auch darauf geeinigt haben, jeden Einzelnen mit der notwendigen Verwaltungsvollmacht zur Verwirklichung seines Nutzungsrechtes auszustatten, sofern die Interessen der anderen Mit- und Wohnungseigentümer nicht gefährdet sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 40/00v
    Entscheidungstext OGH 29.02.2000 5 Ob 40/00v
  • 5 Ob 179/01m
    Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 179/01m
    nur: Nach redlicher Verkehrsübung ist anzunehmen, dass sich die Partner eines Wohnungseigentumsvertrages im Zuge der gegenseitigen Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte auch darauf geeinigt haben, jeden Einzelnen mit der notwendigen Verwaltungsvollmacht zur Verwirklichung seines Nutzungsrechtes auszustatten, sofern die Interessen der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht gefährdet sind. (T1) Beisatz: Die bereits mit der Zusage von Wohnungseigentum verbundene Übertragung der ausschließlichen Nutzungsbefugnisse an einem bestimmten Objekt lässt auch die korrespondierenden gemeinschaftlichen Verwaltungsbefugnisse auf den Wohnungseigentumsbewerber übergehen. (T2)
  • 1 Ob 34/03m
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 34/03m
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Diese Rechte erstrecken sich auch auf die den Wohnungseigentumsbewerbern zustehenden Nutzungsrechte an fremder Liegenschaft. (T3)
  • 5 Ob 43/04s
    Entscheidungstext OGH 03.08.2004 5 Ob 43/04s
    nur T1
  • 5 Ob 298/05t
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 298/05t
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113241

Dokumentnummer

JJR_20000229_OGH0002_0050OB00040_00V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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