Norm
VersVG §67Rechtssatz
1. Wird ein als Vorschuss auf eine etwaige Leistungspflicht gezahlter Geldbetrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Empfängers (Leistungskondiktion) zurückverlangt, so hat dieser zu beweisen, dass ihm ein Anspruch auf das Geleistete zusteht.
2. Hat der Haftpflichtversicherer des vermeintlich Leistungspflichtigen die Zahlung erbracht, so entsteht der Bereicherungsanspruch nicht in der Person des Versicherungsnehmers, sondern beim Versicherer.
Veröff: VersR 2000,905
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2000:RS0114526Dokumentnummer
JJR_20000229_AUSL000_0040ZR00047_9900000_001