RS OGH 2000/2/29 5Ob45/00d, 5Ob38/00z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2000
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Norm

EO idF WRN 1999 §216 Abs1 Z3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4

Rechtssatz

Die Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG ist Voraussetzung dafür, dass dem Kläger das in Abs 3 leg cit genannte gesetzliche Vorzugspfandrecht entsteht, dass er eine bevorzugte Stellung insofern gewinnt, als ihm vorrangige Deckung vor vertraglich eingeräumten Pfandrechten geboten wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113381

Dokumentnummer

JJR_20000229_OGH0002_0050OB00045_00D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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