Norm
EO idF WRN 1999 §216 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG ist Voraussetzung dafür, dass dem Kläger das in Abs 3 leg cit genannte gesetzliche Vorzugspfandrecht entsteht, dass er eine bevorzugte Stellung insofern gewinnt, als ihm vorrangige Deckung vor vertraglich eingeräumten Pfandrechten geboten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113381Dokumentnummer
JJR_20000229_OGH0002_0050OB00045_00D0000_001