RS OGH 2000/3/2 9Ob22/00a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2000
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Norm

EuGVÜ Art2
EuGVÜ Art52
JN §66 A

Rechtssatz

Ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, ist gemäß Art 52 Abs 1 EuGVÜ nach dem Recht dieses Vertragsstaates, hier also nach § 66 JN, zu beurteilen. Hat eine Partei keinen Wohnsitz in diesem Staat, wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, gemäß Art 52 Abs 2 EuGVÜ das Recht dieses Staates an. Bei Bestehen eines Wohnsitzes sowohl im Gerichtsstaat (nach Art 52 Abs 1 EuGVÜ) als auch in einem anderen Vertragsstaat (nach Art 52 Abs 2 EuGVÜ) geht der Wohnsitz im Gerichtsstaat vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113225

Dokumentnummer

JJR_20000302_OGH0002_0090OB00022_00A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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