Norm
EuGVÜ Art2Rechtssatz
Ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, ist gemäß Art 52 Abs 1 EuGVÜ nach dem Recht dieses Vertragsstaates, hier also nach § 66 JN, zu beurteilen. Hat eine Partei keinen Wohnsitz in diesem Staat, wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, gemäß Art 52 Abs 2 EuGVÜ das Recht dieses Staates an. Bei Bestehen eines Wohnsitzes sowohl im Gerichtsstaat (nach Art 52 Abs 1 EuGVÜ) als auch in einem anderen Vertragsstaat (nach Art 52 Abs 2 EuGVÜ) geht der Wohnsitz im Gerichtsstaat vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113225Dokumentnummer
JJR_20000302_OGH0002_0090OB00022_00A0000_001