TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/19 2001/03/0445

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 1997 §41 Abs3 idF 2001/I/032;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der M AG & Co KG in W, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 5. November 2001, Zlen. Z 5/01-112, Z 7/01-111, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: U AG in W, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Teilbescheid erließ die belangte Behörde auf Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 41 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 32/2001, weitere Regelungen für die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin. Zuvor waren bereits mit Teilbescheid vom 30. Juli 2001 Regelungen für die Zusammenschaltung getroffen worden, nämlich insbesondere hinsichtlich direkter und indirekter Zusammenschaltung samt technischer Umsetzung. Mit dem nunmehr angefochtenen Teilbescheid erfolgten, wie im Teilbescheid vom 30. Juli 2001 angekündigt, weitere Regelungen des allgemeinen Teiles, nämlich hinsichtlich einer Befristung der verkehrsabhängigen Zusammenschaltungsentgelte bis 31. Dezember 2002 (Punkt 11.2) sowie von Anhängen, nämlich betreffend Zusammenschaltungsverbindungen (Anhang 2), Verkehrsarten (Anhang 5), Zusammenschaltungsentgelte (Anhang 6), Zugang zu tariffreien Diensten (Anhang 10) sowie betreffend Zugang zu Diensten mit geregelten Tarifobergrenzen und frei kalkulierbaren Mehrwertdiensten (Anhang 11).

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet die Entgeltsfestsetzung ihr gegenüber als nicht marktbeherrschendes Unternehmen grundsätzlich unzulässig, darüber hinaus sei die konkrete Entgeltsfestsetzung inhaltlich rechtswidrig und nach einem mangelhaften Verfahren erfolgt; schließlich erweise sich die Erlassung eines Teilbescheides als rechtswidrig.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:

Mit dem hg. Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl. 2001/03/0331, war der dem nun angefochtenen Bescheid vorangegangene Teilbescheid vom 30. Juli 2001, Zlen. Z 5/01-45, Z 7/01-44, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Mit dieser Aufhebung ist dem nun angefochtenen Bescheid, der auf Basis des früheren erlassen wurde und mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang steht, die rechtliche Grundlage entzogen worden, weshalb er gleichfalls aufzuheben war (vgl. das hg.

Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2003/03/0012).

     Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2

Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

     Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm

der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. Oktober 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030445.X00

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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