Norm
ABGB §1330 Abs1 ARechtssatz
Nehmen die Beklagten die von der Klägerin veranlasste Überwachung eines Arbeitnehmers durch ein Detektivunternehmen in einem konkreten Fall zum Anlass, ihre Kritik an dieser als "ungeheuerlich" bezeichneten Vorgangsweise der Klägerin, die an "Stasi-Methoden" erinnere, gegenüber den Medien zu äußern, handelt es sich um ein die subjektive Meinung der Beklagten zu einer konkreten Überwachungsaktion wiedergebendes Werturteil, zumal die im konkreten Anlassfall der Überwachung eines Arbeitnehmers durch ein Detektivunternehmen geäußerte Kritik in ihrem Kern jedenfalls nicht unrichtig war und ein Wertungsexzess im konkreten Zusammenhang nicht zu erkennen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0047204Dokumentnummer
JJR_20000309_OGH0002_0060OB00056_00D0000_001