RS OGH 2000/3/9 6Ob14/00b, 6Ob120/00s, 6Ob212/00w, 6Ob215/00m, 6Ob214/00i, 6Ob25/01x, 6Ob70/02s, 6Ob

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Norm

HGB §277 ff
HGB §283
EWG-RL 68/151/EWG - Publizitätsrichtlinie 368L0151 allg, EWG-RL 78/660/EWG - Bilanzrichtlinie 378L0660 allg
UGB §277
EG Amsterdam Art44 Abs2 litg

Rechtssatz

Die durch das GesRÄG 1996 getroffenen innerstaatlichen Regelungen erfolgten in Umsetzung der 1. und 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinien (1. Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 - Publizitätsrichtlinie; 4. Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. 7. 1978 - Bilanzrichtlinie), die ihrerseits auf Art 44 Abs 2 lit g EG beruhen. Danach liegt der Zweck in der Koordination von Schutzbestimmungen, die den Gesellschaften in ihren Mitgliedstaaten im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu halten. In Auslegung dieser Bestimmung hat der Europäische Gerichtshof erkannt (EuGH vom 4. 12. 1997 Slg 1997 I - 6843 - Daihatsu), dass die Offenlegung des Jahresabschlusses hauptsächlich der Unterrichtung Dritter dient, die die buchhalterische und finanzielle Situation nicht hinreichend kennen oder kennen können. Für eine Abwägung der Interessen Dritter an der Information gegenüber jenen der Gesellschaft an deren Geheimhaltung anhand besonderer Marktsituationen bleibt kein Raum.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 14/00b
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 14/00b
    Veröff: SZ 73/44
  • 6 Ob 120/00s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 120/00s
    Vgl auch
  • 6 Ob 212/00w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 212/00w
    Vgl auch; Beisatz: Nach Art 47 der Bilanzrichtlinie ist der Jahresabschluss samt Lagebericht und Prüfungsbericht wie nach Art 3 der Publizitätsrichtlinie offenzulegen. Der Lagebericht kann aber von der Registerpublizität ausgenommen werden. Er muss dann am Sitz der Gesellschaft für jedermann zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Abschriften müssen kostenlos erhältlich sein, wobei das Verlangen einer Abschrift kein rechtliches Interesse voraussetzt. (T1)
  • 6 Ob 215/00m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 215/00m
    Auch
  • 6 Ob 214/00i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 214/00i
    Auch
  • 6 Ob 25/01x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 25/01x
    Auch; nur: Die durch das GesRÄG 1996 getroffenen innerstaatlichen Regelungen erfolgten in Umsetzung der 1. und 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinien (1. Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 - Publizitätsrichtlinie; 4. Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. 7. 1978 - Bilanzrichtlinie), die ihrerseits auf Art 44 Abs 2 lit g EG beruhen. In Auslegung dieser Bestimmung hat der Europäische Gerichtshof erkannt (EuGH vom 4. 12. 1997 Slg 1997 I - 6843 - Daihatsu), dass die Offenlegung des Jahresabschlusses hauptsächlich der Unterrichtung Dritter dient, die die buchhalterische und finanzielle Situation nicht hinreichend kennen oder kennen können. (T2); Veröff: SZ 74/58
  • 6 Ob 70/02s
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 70/02s
    Vgl auch
  • 6 Ob 258/04s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 258/04s
    Vgl; Beisatz: Der EuGH hat mit Beschluss vom 23. September 2004 eine Entscheidung gefällt, aus der hervorgeht, dass er die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. (T3)
  • 6 Ob 124/05m
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 124/05m
    Vgl auch; Beisatz: Die nationalen Gesetzgeber haben zur Durchsetzung der in den Richtlinien festgelegten Offenlegungsverpflichtungen der Gesellschaften, deren Haftung beschränkt ist, „geeignete Sanktionen" zu normieren. Dass der österreichische Gesetzgeber als Sanktion zur Durchsetzung der Offenlegungsverpflichtung keine über die Gesellschaft, sondern eine über ihre Organe zu verhängende Zwangsstrafe normiert und keine Haftung der Gesellschaft für die Einbringlichkeit dieser Strafen anordnet, ändert nichts an den europarechtlichen Vorgaben, dass die Gesellschaften selbst und auch unmittelbar die Offenlegungspflicht trifft. (T4)
    Beisatz: An der Verfassungsmäßigkeit der die Bekanntmachung regelnden Vorschriften (§ 10 Abs 1 und § 283 Abs 2 HGB) besteht kein Zweifel. (T5)
  • 6 Ob 207/05t
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 207/05t
    Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 283 Abs 1 HGB ist auch im Hinblick darauf, dass bei mehreren Geschäftsführern über jeden Geschäftsführer gesondert eine Zwangsstrafe zu verhängen ist, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. (T6)
  • 6 Ob 63/06t
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 63/06t
  • 6 Ob 293/06s
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 293/06s
  • 6 Ob 109/07h
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 109/07h
  • 6 Ob 119/07d
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 119/07d
    Vgl auch; Beisatz: Vor dem Hintergrund der Österreich treffenden gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Vorsehung wirksamer Sanktionen erscheint weder die vom Gesetzgeber vorgesehene absolute Höhe der Strafobergrenzen des § 283 UGB noch die Anknüpfung des § 283 Abs 3 UGB an auch sonst das Rechnungslegungsrecht prägende Größenkriterien verfassungsrechtlich bedenklich. (T7)
    Beisatz: Jedenfalls dann, wenn aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden können, ist bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale im Sinne des § 282 Abs 2 UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen. (T8)
    Veröff: SZ 2007/99
  • 6 Ob 20/08x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 20/08x
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Zweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen besteht darin, Dritte, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ausreichend kennen oder kennen können, zu informieren. (T9)
  • 6 Ob 64/08t
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 64/08t
    Auch
  • 6 Ob 41/08k
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 41/08k
    Auch
  • 6 Ob 33/08h
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 33/08h
    Vgl, Beisatz: Sowohl nach der 4. Bilanzrichtlinie (78/660/EWG) als auch nach § 277 Abs 1 UGB bestehen Offenlegungsverpflichtungen des Geschäftsführers hinsichtlich Gewinnverwendungsvorschlag und -verwendungsbeschluss, und zwar unabhängig davon, ob dadurch ein „Erklärungsmehrwert" erreicht wird. (T10)
  • 6 Ob 240/09a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 240/09a
    Auch
  • 6 Ob 129/11f
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 129/11f
    Vgl auch; Beisatz: Die Einführung einer Mindeststrafe von 700 EUR (§ 283 Abs 3 UGB) und die Verhängung von Strafen gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer (§ 283 Abs 7 UGB) durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ist verfassungsrechtlich unbedenklich. (T11); Bem: Siehe auch RS0126979. (T12); Veröff: SZ 2011/94
  • 1 Ob 15/11d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 15/11d
    Auch; nur T2; Beis wie T9; Veröff: SZ 2011/43
  • 6 Ob 227/11t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 227/11t
    Vgl auch; Beis wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113284

Im RIS seit

08.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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