Norm
AktG §225i Abs1Rechtssatz
Die Zurückweisung des Überprüfungsantrages bewirkt noch keinen Anspruchsverlust. Das Verfahren zur Überprüfung und angemessenen Erhöhung der Barabfindung ist über den Antrag anderer Minderheitsgesellschafter anhängig und wird solange durchgeführt, als auch nur ein einziger zulässiger Antrag vorliegt. Aktionäre, deren Anträge zurückgewiesen wurden, werden (sofern sie nicht einen Verzicht erklären) von dem für ihre Aktionärsgruppe bestellten gemeinsamen Vertreter vertreten. Sie werden von der Erga-Omnes-Wirkung einer für ihren Standpunkt günstigen Sachentscheidung erfasst und kommen in den Genuss der zugesprochenen Ausgleichsleistung. Dessenungeachtet ist ihre Rechtsmittelbefugnis auch gegen Zurückweisungsbeschlüsse aus der Erwägung, der antragstellende Aktionär habe ein subjektives Recht, das Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche selbst zu betreiben, zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113264Dokumentnummer
JJR_20000309_OGH0002_0060OB00031_00B0000_005