RS OGH 2000/3/9 6Ob31/00b, 6Ob170/01w, 6Ob161/05b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2000
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Norm

AktG §225i Abs1
SpaltG §9 Abs2

Rechtssatz

Die Zurückweisung des Überprüfungsantrages bewirkt noch keinen Anspruchsverlust. Das Verfahren zur Überprüfung und angemessenen Erhöhung der Barabfindung ist über den Antrag anderer Minderheitsgesellschafter anhängig und wird solange durchgeführt, als auch nur ein einziger zulässiger Antrag vorliegt. Aktionäre, deren Anträge zurückgewiesen wurden, werden (sofern sie nicht einen Verzicht erklären) von dem für ihre Aktionärsgruppe bestellten gemeinsamen Vertreter vertreten. Sie werden von der Erga-Omnes-Wirkung einer für ihren Standpunkt günstigen Sachentscheidung erfasst und kommen in den Genuss der zugesprochenen Ausgleichsleistung. Dessenungeachtet ist ihre Rechtsmittelbefugnis auch gegen Zurückweisungsbeschlüsse aus der Erwägung, der antragstellende Aktionär habe ein subjektives Recht, das Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche selbst zu betreiben, zu bejahen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 31/00b
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 31/00b
  • 6 Ob 170/01w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 170/01w
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der gemeinsame Vertreter ist nur für die nichtantragstellenden Aktionäre zu bestellen, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch erhoben und weder auf ihren Anspruch noch auf eine Erhöhung des Barabfindungsangebots verzichtet haben. Aktionäre, die keinen Widerspruch erklärt haben, werden im Verfahren zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung nach § 9 Abs 2 SpaltG nicht durch den gemeinsamen Vertreter vertreten, weil sich das Verfahren in keinem Fall zu ihrem Vorteil auswirken kann. Ihnen stehen daher keine Rechte zu, deren Wahrung einem gemeinsamen Vertreter obliegen könnten. (T1); Veröff: SZ 74/155
  • 6 Ob 161/05b
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 161/05b
    Vgl auch; Beisatz: Minderheitsaktionäre, die im Zuge einer Abspaltung ausscheiden, sind unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung zur Antragstellung auf Überprüfung der Barabfindung berechtigt. (T2); Veröff: SZ 2005/117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113264

Dokumentnummer

JJR_20000309_OGH0002_0060OB00031_00B0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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