Norm
HGB §277 ffRechtssatz
Wenngleich es ausreicht, dass die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht durch die Geschäftsführer in der vertretungsbefugten Anzahl erfolgt, richten sich die zwingenden Offenlegungsvorschriften der §§ 277 ff HGB an die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, somit an alle Geschäftsführer. Unterbleibt die Offenlegung, sind nach § 283 Abs 1 HGB auch die Vorstandsmitglieder beziehungsweise Geschäftsführer zur Befolgung der Offenlegungsvorschriften durch Zwangsstrafen anzuhalten. Schon diese Formulierung weist als Adressaten der Zwangsstrafenandrohung alle Mitglieder eines kollegialen Vertretungsorganes aus. Auf die für das Innenverhältnis maßgebliche Geschäftsverteilung kommt es dabei nicht an. Der Umstand, dass die Zwangsstrafe gegen alle Geschäftsführer verhängt werden kann, findet seine sachliche Rechtfertigung in der jeden Geschäftsführer der GmbH unabhängig von einer allfälligen Geschäftsverteilung treffenden Pflicht zur Rechnungslegung, deren Überprüfung und Unterfertigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113283Im RIS seit
08.04.2000Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021