RS OGH 2000/3/9 6Ob14/00b, 6Ob120/00s, 6Ob224/01m, 6Ob124/05m, 6Ob207/05t, 6Ob46/06t, 3Ob230/12p, 10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2000
beobachten
merken

Norm

HGB §277 ff
HGB §283 Abs1

Rechtssatz

Wenngleich es ausreicht, dass die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht durch die Geschäftsführer in der vertretungsbefugten Anzahl erfolgt, richten sich die zwingenden Offenlegungsvorschriften der §§ 277 ff HGB an die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, somit an alle Geschäftsführer. Unterbleibt die Offenlegung, sind nach § 283 Abs 1 HGB auch die Vorstandsmitglieder beziehungsweise Geschäftsführer zur Befolgung der Offenlegungsvorschriften durch Zwangsstrafen anzuhalten. Schon diese Formulierung weist als Adressaten der Zwangsstrafenandrohung alle Mitglieder eines kollegialen Vertretungsorganes aus. Auf die für das Innenverhältnis maßgebliche Geschäftsverteilung kommt es dabei nicht an. Der Umstand, dass die Zwangsstrafe gegen alle Geschäftsführer verhängt werden kann, findet seine sachliche Rechtfertigung in der jeden Geschäftsführer der GmbH unabhängig von einer allfälligen Geschäftsverteilung treffenden Pflicht zur Rechnungslegung, deren Überprüfung und Unterfertigung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 14/00b
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 14/00b
    Veröff: SZ 73/44
  • 6 Ob 120/00s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 120/00s
    Vgl auch
  • 6 Ob 224/01m
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 224/01m
    nur: Die zwingenden Offenlegungsvorschriften der §§ 277 ff HGB an die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, somit an alle Geschäftsführer. Unterbleibt die Offenlegung, sind nach § 283 Abs 1 HGB auch die Vorstandsmitglieder beziehungsweise Geschäftsführer zur Befolgung der Offenlegungsvorschriften durch Zwangsstrafen anzuhalten. Schon diese Formulierung weist als Adressaten der Zwangsstrafenandrohung alle Mitglieder eines kollegialen Vertretungsorganes aus. Auf die für das Innenverhältnis maßgebliche Geschäftsverteilung kommt es dabei nicht an. (T1); Veröff: SZ 74/169
  • 6 Ob 124/05m
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 124/05m
    Vgl auch; Beisatz: Im Zwangsstrafenverfahren nach § 283 HGB zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach den §§ 277 ff HGB hat auch die Kapitalgesellschaft neben ihrem Organ Parteistellung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 und ist damit rekursberechtigt. (T2);
    Beisatz: Über Gesellschafterweisung oder aber durch einen allenfalls vorhandenen zweiten allein vertretungsbefugten Gesellschafter wäre die Gesellschaft dann in der Lage, in dem sie betreffenden Zwangsstrafenverfahren Rekurs zu erheben. (T3)
  • 6 Ob 207/05t
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 207/05t
    Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 283 Abs 1 HGB ist auch im Hinblick darauf, dass bei mehreren Geschäftsführern über jeden Geschäftsführer gesondert eine Zwangsstrafe zu verhängen ist, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. (T4)
  • 6 Ob 46/06t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 46/06t
    Beisatz: Hier: Ob die jedem Geschäftsführer auferlegte Zwangsstrafe angesichts einer Mehrzahl von Geschäftsführern angemessen ist, hängt-wie alle Fragen zur Angemessenheit von Zwangsstrafen - von den Umständen des Einzelfalles ab und verwirklicht keine erhebliche Rechtsfrage. (T5)
  • 3 Ob 230/12p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p
    Vgl; Beisatz: Hier: Vorschriften über die gesetzliche Prüfpflicht. (T6); Veröff: SZ 2013/3
  • 10 Ob 58/12w
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w
    Auch
  • 10 Ob 56/12a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
    Auch
  • 3 Ob 231/12k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
    Vgl; Beis wie T6
  • 6 Ob 214/15m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 214/15m
    Auch; Beisatz: Allein die Berufung auf gesellschaftsinterne Umstände (hier: Unstimmigkeit unter den Gesellschaftern oder Geschäftsführern) vermag – auch im Hinblick auf den Zweck der Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen – die Geschäftsführer nicht von ihren Verpflichtungen zu entbinden. (T7)
  • 6 Ob 259/20m
    Entscheidungstext OGH 10.03.2021 6 Ob 259/20m
  • 6 Ob 30/21m
    Entscheidungstext OGH 08.03.2021 6 Ob 30/21m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113283

Im RIS seit

08.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten