Norm
IESG §1 Abs1 Z1Rechtssatz
§ 1 Abs 1 IESG enthält hinsichtlich der Aufzählung der der Konkurseröffnung gleichzuhaltenden Tatbestände in den Z 1 bis 6 keinen sprachlichen Hinweis, dass nur diese Tatbestände im Sinne einer taxativen Aufzählung einer Konkurseröffnung gleichzuhalten sind; ebensowenig enthält er den Hinweis, dass es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt. Nach der Rechtsprechung (SZ 59/177; SZ 69/159) schließt eine taxative Aufzählung eine erweiternde Auslegung nicht aus. Das bedeutet, dass die einer Konkurseröffnung gleichzuhaltenden Tatbestände, wenn es die Teleologie beziehungsweise der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung gebietet, für eine vorsichtige Analogie offenstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113340Im RIS seit
08.04.2000Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015