RS OGH 2000/3/9 8ObS60/00g, 8ObS1/09v, 8ObA65/08d, 8ObS8/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2000
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Norm

IESG §1 Abs1 Z1
IESG §1 Abs1 Z2
IESG §1 Abs1 Z3
IESG §1 Abs1 Z4
IESG §1 Abs1 Z5
IESG §1 Abs1 Z6

Rechtssatz

§ 1 Abs 1 IESG enthält hinsichtlich der Aufzählung der der Konkurseröffnung gleichzuhaltenden Tatbestände in den Z 1 bis 6 keinen sprachlichen Hinweis, dass nur diese Tatbestände im Sinne einer taxativen Aufzählung einer Konkurseröffnung gleichzuhalten sind; ebensowenig enthält er den Hinweis, dass es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt. Nach der Rechtsprechung (SZ 59/177; SZ 69/159) schließt eine taxative Aufzählung eine erweiternde Auslegung nicht aus. Das bedeutet, dass die einer Konkurseröffnung gleichzuhaltenden Tatbestände, wenn es die Teleologie beziehungsweise der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung gebietet, für eine vorsichtige Analogie offenstehen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 60/00g
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 ObS 60/00g
  • 8 ObS 1/09v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 ObS 1/09v
    Veröff: SZ 2009/10
  • 8 ObA 65/08d
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 ObA 65/08d
  • 8 ObS 8/14f
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 ObS 8/14f
    Vgl; Beisatz: Die Insolvenz?Entgeltsicherung greift, verallgemeinert ausgedrückt, dann ein, wenn die Verfolgung von Arbeitnehmeransprüchen an der behördlich überprüften Insolvenz des Arbeitgebers scheitert, aber nicht, wenn die Insolvenzvoraussetzungen bloß materiell vorliegen oder der Anspruchsverfolgung andere Hindernisse entgegenstehen. (T1)
    Beisatz: Hier: „Dissolution“ einer Limited nach dem Recht des Vereinigten Königreichs, die nicht mit einer gerichtlichen Vermögensprüfung verbunden ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113340

Im RIS seit

08.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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