RS OGH 2000/3/9 8Ob232/99x, 1Ob178/07v, 5Ob108/13p

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Norm

EheG §97 Abs2

Rechtssatz

Die in § 97 Abs 2 EheG geregelte Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse wird nicht dadurch berührt, dass die Scheidung letztlich nicht nach § 55a EheG, sondern nach § 49 EheG erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 232/99x
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 232/99x
  • 1 Ob 178/07v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 178/07v
    Vgl aber Beisatz: Die Prüfung, ob eine bestimmte vermögensrechtliche Vereinbarung zwischen Ehegatten einem Aufteilungsverfahren nach den §§81ffEheG entgegensteht, hat in zwei Schritten zu erfolgen. Im ersten Schritt ist im Wege der (gegebenenfalls ergänzenden) Vertragsauslegung zu ermitteln, ob die Vereinbarung nach dem übereinstimmenden Parteiwillen (auch) für die in der Folge tatsächlich erfolgte Auflösung der Ehe gemäß §49EheG Gültigkeit haben sollte. Nur bei Bejahung dieser Frage ist weiters zu prüfen, ob die Vereinbarung mit der konkreten Eheauflösung in einem ausreichenden Zusammenhang iSd §97 Abs2EheG steht. (T1); Beisatz: Schließen Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung eine vermögensrechtliche Vereinbarung, die im Falle der Scheidung gelten soll, ergibt die Vertragsauslegung im Regelfall, dass bei Scheitern einer solchen einvernehmlichen Scheidung die Vereinbarung mangels Bedingungseintritts keine Rechtsfolgen nach sich ziehen soll. (T2); Beisatz: Abweichendes ist von derjenigen Partei zu beweisen, die sich auf eine „Weitergeltung" beruft. (T3)
  • 5 Ob 108/13p
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 108/13p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113337

Im RIS seit

08.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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