Norm
EheG §97 Abs2Rechtssatz
Die in § 97 Abs 2 EheG geregelte Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse wird nicht dadurch berührt, dass die Scheidung letztlich nicht nach § 55a EheG, sondern nach § 49 EheG erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113337Im RIS seit
08.04.2000Zuletzt aktualisiert am
08.10.2013