RS OGH 2000/3/9 6Ob117/99w, 9Ob78/00m, 8ObA147/01b, 6Ob266/02i, 4Ob263/04m, 9ObA33/06b, 7Ob257/06d,

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Norm

ABGB §1375 B
ZPO §502 HI2

Rechtssatz

Ob die Zahlung aus der Sicht des Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte, das Rückforderung ausschließt, stellt eine nach den konkreten Umständen zu lösende Frage des Einzelfalles und somit keine erhebliche Rechtsfrage dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113193

Im RIS seit

08.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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