RS OGH 2000/3/9 6Ob5/00d, 6Ob77/00t, 6Ob94/00t, 6Ob215/00m, 6Ob70/02s, 6Ob258/04s, 6Ob124/05m, 6Ob18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2000
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Norm

HGB §277
HGB §283
MRK Art8 Abs2 IV3b
EWG-RL 68/151/EWG - Publizitätsrichtlinie 368L0151 allg
EWG-RL 78/660/EWG - Bilanzrichtlinie 378L0660 allg

Rechtssatz

Die in den Richtlinien vorgesehene Offenlegung bezieht sich auf Wirtschaftsdaten der Gesellschaft, denen nach den dargelegten Grundsätzen und angesichts des dagegen abzuwägenden Interesses von Dritten an deren Offenlegung von vornherein nur eingeschränkter Schutz zukommt. Beschränkungen des Schutzes sind aber auch aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art 8 Abs 2 MRK genannten Gründen (hier Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) notwendig sind. Gerade dies ist hier der Fall, dient doch die gesetzliche Regelung der Offenlegungspflicht ausschließlich dem Schutz der Rechte Dritter (vor allem Gläubiger oder Vertragspartner der Gesellschaft), um ihnen die in aller Regel sonst nicht zugängliche Information über die finanzielle Lage der Gesellschaft zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 5/00d
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 5/00d
  • 6 Ob 77/00t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 77/00t
  • 6 Ob 94/00t
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 94/00t
    Vgl auch
  • 6 Ob 215/00m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 215/00m
  • 6 Ob 70/02s
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 70/02s
    Vgl auch
  • 6 Ob 258/04s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 258/04s
    Vgl; Beisatz: Der EuGH hat mit Beschluss vom 23.September2004 eine Entscheidung gefällt, aus der hervorgeht, dass er die in den §§277ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. (T1)
  • 6 Ob 124/05m
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 124/05m
    Vgl auch; Beisatz: Die Bekanntmachung der wiederholten Verhängung der Zwangsstrafe zur Erzwingung der Offenlegung dient nämlich der Klarstellung gegenüber dem durch die Offenlegungsvorschriften geschützten Dritten (Vertragspartnern und Gläubigern der Gesellschaft), dass die Gesellschaft trotz (mehrmaliger) Aufforderung und Androhung von Zwangsstrafen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. (T2); Beisatz: An der Verfassungsmäßigkeit der die Bekanntmachung regelnden Vorschriften (§10 Abs1 und §283 Abs2 HGB) besteht kein Zweifel. (T3)
  • 6 Ob 184/05k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 184/05k
    Vgl; Beisatz: Gläubigerinteressen könnten durch eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres direkt betroffen sein, etwa wenn hohe Gewinne der ersten Jahreshälfte mit Hilfe eines nachträglich gebildeten Rumpfgeschäftsjahres ausgeschüttet werden, was sonst wegen nachfolgender hoher Verluste nicht möglich gewesen wäre. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113385

Im RIS seit

08.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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