Norm
SpaltG §9 Abs2Rechtssatz
Die Beschränkung der Antragslegitimation auf Überprüfung der Barabfindung auf jene Gesellschafter, die tatsächlich Widerspruch zur Niederschrift erklärt hatten, wird aus der Überlegung verständlich, dass § 9 SpaltG nur jenen Gesellschaftern ein Recht auf Barabfindung und deren Überprüfung einräumen wollte, die auch tatsächlich Anspruch auf Abfindung haben, weil sie dem Spaltungsbeschluss in der Gesellschafterversammlung nicht zugestimmt, sondern Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben. Demgegenüber rechtfertigt das zwingende Ausscheiden der Minderheitsgesellschafter im Fall einer verschmelzenden Umwandlung die Einräumung des Antragsrechts zur Überprüfung des Barabfindungsangebotes an alle Gesellschafter, unabhängig davon, ob sie der Umwandlung zugestimmt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113262Dokumentnummer
JJR_20000309_OGH0002_0060OB00031_00B0000_003