Norm
AHG §9 Abs4Rechtssatz
Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist erfüllt, wenn ein Richter eines Landesgerichts, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das in der Verfahrenshilfesache und in einem allfälligen Zivilprozess, in dem ein Amtshaftungsanspruch und weitere Ansprüche, die ihrem Wesen nach dem Amtshaftungsgesetz unterliegen, zu beurteilen sind, als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0119894Im RIS seit
09.04.2000Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021