RS OGH 2000/3/14 4Ob50/00g, 7Ob151/07t, 7Ob263/07p, 1Ob124/18v

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Norm

ABGB §879 Abs3 E

Rechtssatz

Da das Einzugsermächtigungsverfahren (EEV) grundsätzlich allen Beteiligten Vorteile bietet, ist eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners iSd § 879 Abs 3 ABGB mit dieser Vertragsgestaltung auch dann noch nicht verbunden, wenn der Schuldner zum Ausgleich für die mit der Nichterteilung einer Einzugsermächtigung verbundenen Kostennachteile des Gläubigers diesem eine mäßige Zahlscheingebühr ("Barzahleraufschlag") zu entrichten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113222

Im RIS seit

13.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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