Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Da das Einzugsermächtigungsverfahren (EEV) grundsätzlich allen Beteiligten Vorteile bietet, ist eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners iSd § 879 Abs 3 ABGB mit dieser Vertragsgestaltung auch dann noch nicht verbunden, wenn der Schuldner zum Ausgleich für die mit der Nichterteilung einer Einzugsermächtigung verbundenen Kostennachteile des Gläubigers diesem eine mäßige Zahlscheingebühr ("Barzahleraufschlag") zu entrichten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113222Im RIS seit
13.04.2000Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019