RS OGH 2000/3/14 5Ob32/00t, 6Ob9/03x, 1Ob78/09s, 6Ob71/11a, 8Ob31/11h, 2Ob192/11s, 4Ob6/14g, 4Ob165/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2000
beobachten
merken

Norm

ABGB §1425 I
G über Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 §2 Abs2

Rechtssatz

Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind (was an sich ein tauglicher Erlagsgrund iSd § 1425 ABGB wäre), dann gehört zur Schlüssigkeitsüberprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und auch schlüssig dargelegt wurden, die Ermittlung des richtigen Gläubigers bereite Schwierigkeiten. Das gilt auch für einen Erlag nach § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einbringung gerichtlicher Verwahrnisse, auf den mit der Modifikation, dass an Stelle des Schuldners das Strafgericht als Erleger agiert, die Regelung des § 1425 ABGB anzuwenden ist. Auch das Strafgericht hat in seinem Erlagsgesuch einen tauglichen Hinterlegungsgrund darzutun. Nennt es mehrere Forderungsprätendenten (Erlagsgegner), sind deren Ansprüche auf den Erlagsgegenstand und die Schwierigkeit ihrer rechtmäßigen Erfüllung plausibel zu machen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 32/00t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 5 Ob 32/00t
    Veröff: SZ 73/48
  • 6 Ob 9/03x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 9/03x
    Vgl
  • 1 Ob 78/09s
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 78/09s
    Vgl auch; nur: Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind (was an sich ein tauglicher Erlagsgrund iSd § 1425 ABGB wäre), dann gehört zur Schlüssigkeitsüberprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und auch schlüssig dargelegt wurden, die Ermittlung des richtigen Gläubigers bereite Schwierigkeiten. (T1)
    Beisatz: Die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche müssen rechtlich schlüssig sein. (T2)
  • 6 Ob 71/11a
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 71/11a
    nur: Nennt es mehrere Forderungsprätendenten (Erlagsgegner), sind deren Ansprüche auf den Erlagsgegenstand und die Schwierigkeit ihrer rechtmäßigen Erfüllung plausibel zu machen. (T3)
  • 8 Ob 31/11h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 Ob 31/11h
    Vgl; nur T3; Beisatz: Bei einer Mehrzahl von Erlagsgegnern sind die Voraussetzungen für den Gerichtserlag hinsichtlich jedes einzelnen Erlagsgegners darzulegen. (T4)
  • 2 Ob 192/11s
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 192/11s
    nur T1; nur T3; Veröff: SZ 2012/7
  • 4 Ob 6/14g
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 6/14g
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 165/14i
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 165/14i
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 7 Ob 160/15b
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 160/15b
    Ähnlich; nur T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 255/15d
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 255/15d
    Beis wie T4; Beisatz: Der Gläubiger kann eine (teilweise) Schuldbefreiung nicht dadurch erzwingen, dass er für sich beschließt, zwei Schuldnern, von denen er nicht darlegt, dass diese einander ausschließende Forderungen gegen ihn erheben, insgesamt einen bestimmten Betrag zahlen zu wollen, weil er meint, die Aufteilung (und Anrechnung auf welche) Forderungsteile sei allein Aufgabe der Schuldner. (T5)
  • 8 Ob 75/16m
    Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 75/16m
    Auch
  • 7 Ob 101/16b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 101/16b
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 46/16b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 46/16b
    Auch; Veröff: SZ 2017/22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113469

Im RIS seit

13.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten