Rechtssatz
Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind (was an sich ein tauglicher Erlagsgrund iSd § 1425 ABGB wäre), dann gehört zur Schlüssigkeitsüberprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und auch schlüssig dargelegt wurden, die Ermittlung des richtigen Gläubigers bereite Schwierigkeiten. Das gilt auch für einen Erlag nach § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einbringung gerichtlicher Verwahrnisse, auf den mit der Modifikation, dass an Stelle des Schuldners das Strafgericht als Erleger agiert, die Regelung des § 1425 ABGB anzuwenden ist. Auch das Strafgericht hat in seinem Erlagsgesuch einen tauglichen Hinterlegungsgrund darzutun. Nennt es mehrere Forderungsprätendenten (Erlagsgegner), sind deren Ansprüche auf den Erlagsgegenstand und die Schwierigkeit ihrer rechtmäßigen Erfüllung plausibel zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113469Im RIS seit
13.04.2000Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019