Norm
GRBG §2 Abs1Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hält daran fest, dass es sich bei den in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen grundsätzlich um - von den gesetzlich determinierten Ausnahmen der §§ 6 Abs 2, 181 Abs 3 und Abs 4 StPO abgesehen - unerstreckbare prozessuale, (weil "in diesem Gesetz" bestimmt) den Regeln des § 6 StPO unterliegende Fristen handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113360Dokumentnummer
JJR_20000314_OGH0002_0150OS00032_0000000_002