Norm
UWG §9aRechtssatz
Nicht verschleiert wird der Preis der Hauptware nicht nur dann, wenn der Gutschein gegen Bargeld eingelöst werden kann, sondern auch dann, wenn er eine aufrechenbare Forderung verbrieft, deren Wert gleich Bargeld feststeht. Das unterscheidet eine Gesprächsgutschrift von Gutscheinen, die zum verbilligten Bezug einer Ware oder Leistung berechtigen. Ihr Wert hängt davon ab, ob der Käufer der Hauptware die Ware oder Leistung überhaupt benötigt und zu welchem Preis er sie ohne diesen Gutschein beziehen kann; der Wert einer Gesprächsgutschrift wird hingegen - jedenfalls für den, der einen Telefonanschluss besitzt - nur von der Höhe des Betrags bestimmt und steht damit - gleich wie bei einem gegen Bargeld einlösbaren Gutschein - von vornherein fest.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113216Dokumentnummer
JJR_20000314_OGH0002_0040OB00070_00Y0000_001