RS OGH 2000/3/14 4Ob70/00y, 4Ob69/00a, 3Ob143/05h, 4Ob128/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2000
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Norm

UWG §9a

Rechtssatz

Nicht verschleiert wird der Preis der Hauptware nicht nur dann, wenn der Gutschein gegen Bargeld eingelöst werden kann, sondern auch dann, wenn er eine aufrechenbare Forderung verbrieft, deren Wert gleich Bargeld feststeht. Das unterscheidet eine Gesprächsgutschrift von Gutscheinen, die zum verbilligten Bezug einer Ware oder Leistung berechtigen. Ihr Wert hängt davon ab, ob der Käufer der Hauptware die Ware oder Leistung überhaupt benötigt und zu welchem Preis er sie ohne diesen Gutschein beziehen kann; der Wert einer Gesprächsgutschrift wird hingegen - jedenfalls für den, der einen Telefonanschluss besitzt - nur von der Höhe des Betrags bestimmt und steht damit - gleich wie bei einem gegen Bargeld einlösbaren Gutschein - von vornherein fest.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 70/00y
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 70/00y
  • 4 Ob 69/00a
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 69/00a
  • 3 Ob 143/05h
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 143/05h
    Auch; nur: Nicht verschleiert wird der Preis der Hauptware nicht nur dann, wenn der Gutschein gegen Bargeld eingelöst werden kann, sondern auch dann, wenn er eine aufrechenbare Forderung verbrieft, deren Wert gleich Bargeld feststeht. (T1); Beisatz: Hier: Wahlmöglichkeit zwischen einer Gratisvignette und einem Barrabatt. (T2)
  • 4 Ob 128/07p
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 128/07p
    Auch; Beisatz: Hier: Gutschein für eine Autobahnvignette als Zugabe zu einem Zeitungsabonnement als zulässig erachtet. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113216

Dokumentnummer

JJR_20000314_OGH0002_0040OB00070_00Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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