Norm
DSt 1990 §1 KRechtssatz
Ein Rechtsanwalt ist zur Kritik an einer sehr bedenklichen Handlung eines Kollegen auch dann berechtigt, wenn der zuständige Disziplinarrat damit noch nicht befasst worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113508Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008