RS OGH 2000/3/14 4Ob55/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2000
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Norm

DSt 1990 §1 K

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt ist zur Kritik an einer sehr bedenklichen Handlung eines Kollegen auch dann berechtigt, wenn der zuständige Disziplinarrat damit noch nicht befasst worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113508

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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