RS OGH 2000/3/14 15Os32/00, 15Os16/06a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2000
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Norm

GRBG §2 Abs1
StPO §181

Rechtssatz

Anders als in § 176 Abs 1 und § 179 Abs 3 StPO hat der Gesetzgeber bei der grundlegenden Reformierung des Haftrechts durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) die Zustellung einer Beschlussausfertigung nicht normiert und insbesondere auch nicht angeordnet, dass der schriftliche Fortsetzungsbeschluss noch vor Ablauf der aktuellen Haftfrist dem Beschuldigten zugestellt werden und er diesen "in Händen" haben muss.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 32/00
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 15 Os 32/00
  • 15 Os 16/06a
    Entscheidungstext OGH 28.02.2006 15 Os 16/06a
    Auch; nur: Der Gesetzgeber hat bei der grundlegenden Reformierung des Haftrechts durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) nicht angeordnet, dass der schriftliche Fortsetzungsbeschluss noch vor Ablauf der aktuellen Haftfrist dem Beschuldigten zugestellt werden und er diesen "in Händen" haben muss. (T1); Beisatz: Die Zustellung des vor Ablauf der ursprünglichen Haftfrist ergangenen Beschlusses erst nach deren Ablauf bedingt keine Enthaftung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113361

Dokumentnummer

JJR_20000314_OGH0002_0150OS00032_0000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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