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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des KS in H, Deutschland, vertreten durch Dr. Brigitte Weirather, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 34/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10. März 2003, Zl. 1- 0709/02/E10, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 29. Oktober 2002 für schuldig erkannt, er habe als Unternehmer (persönlich haftender Gesellschafter der Firma G.S. GmbH Spedition) veranlasst, dass im Rahmen einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung mit einem nach dem Kennzeichen näher bezeichneten Kraftfahrzeug (Lenker G.U.K.) eine Fahrt durch Österreich von Deutschland Richtung Schweiz (versuchte Ausreise über das Zollamt Höchst am 15. Juli 2002 um 09.55 Uhr) durchgeführt worden sei, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten gewesen wären,
"-
ohne dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben zu haben,
-
ohne bei Benützung eines im Fahrzeug installierten Umweltdatenträgers sich davon überzeugt zu haben, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert,
-
ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."
Der Beschwerdeführer habe hiedurch die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Z. 6 i.V.m. § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) verletzt, weshalb über ihn gemäß § 23 Abs. 1 zweiter Satz GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt wurden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Passagen "- ohne dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben zu haben" und "- ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat" zu entfallen hätten.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, die Behörde nehme es als erwiesen an, der Beschwerdeführer habe als Unternehmer veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich von Deutschland Richtung Schweiz durchgeführt worden sei, wobei ein im Fahrzeug installierter Umweltdatenträger benutzt worden sei, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden. Bei gegenständlicher Transitfahrt sei ein Ecotag-Gerät verwendet worden, welches nach der Anzeige und dem dieser angeschlossenen Kontrollzertifikat bei der Einfahrt nach Österreich auf "ja" gestellt gewesen sei. Aus der Anzeige und dem Schreiben des Bundesamtes für Güterverkehr vom 17. Jänner 2003 ergebe sich, dass das Unternehmen, dessen persönlich haftender Gesellschafter der Beschwerdeführer sei, im Zeitpunkt der Einreise nicht im Besitz von elektronischen Ökopunkten gewesen sei, weshalb auch keine Ökopunkte hätten abgebucht werden können. Diese seien erst auf Grund eines Antrags dem Unternehmen am 15. Juli 2002 um
11.13 Uhr im elektronischen System hinterlegt worden. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, der Antrag, Ökopunkte im elektronischen System zu hinterlegen, sei fristgerecht gestellt worden, sei auszuführen, dass er in der Stellungnahme vom 20. August 2002 selbst angegeben habe, dass ihm entgangen sei, dass für die durchgeführte Beförderung am 15. Juli 2002 das Ökopunktekonto des Unternehmens aufgebraucht gewesen sei. Am Tattag sei die Zuteilung von Ökopunkten aus dem vierten Quartal beantragt worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Nichtvorliegen von Ökopunkten im Zeitpunkt der gegenständlichen Transitfahrt nur auf eine zeitliche Verzögerung bei der Gutbuchung durch das Bundesamt für Güterverkehr zurückzuführen und noch ein genügend großes Kontingent zur Verfügung gestanden sei, da das Unternehmen versucht habe, die Zuteilung für das vierte Quartal vorzuziehen. Der Unternehmer habe sich gemäß § 9 Abs. 3 GütbefG bei Benützung eines Umweltdatenträgers davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden. Als Milderungsgrund sei bei der Bemessung der Strafe die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Vorarlberg berücksichtigt worden. Das geringfügige Verschulden als Voraussetzung, von der Verhängung einer Strafe abzusehen, sei nicht gegeben, da sich der Beschwerdeführer als Unternehmer, der eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen veranlasst habe, zuvor auf geeignete Weise mit den einschlägigen Rechtsnormen hätte vertraut machen müssen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. I Nr. 593 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 (GütbefG), lautet:
"(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 begeht - abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7 267 zu ahnden ist, wer
"6. § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt".
Gemäß § 23 Abs. 3 GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 ist ein Unternehmer nach Abs. 1 Z. 3 oder Z. 6 auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
§ 23 Abs. 4 zweiter Satz GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 sieht vor, dass u.a. bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 3, 6 und Z. 8 bis 10 die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,-- zu betragen hat.
Wenn der Beschwerdeführer meint, es träfe ihn kein Verschulden, da er alle ihn nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen treffenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt habe, genügt es ihm entgegen zu halten, dass es im vorliegenden Fall um die Einhaltung der angeführten Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes geht. Im Übrigen ergibt sich aus dieser pauschalen Behauptung nicht, warum der Beschwerdeführer der Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz GütbefG entsprochen haben soll.
Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs weiters rügt, dass der Fahrzeuglenker zumindest im Rechtshilfeweg hätte einvernommen werden müssen, tut er die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels nicht dar.
Schließlich führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass es nicht der Aktenlage entspräche, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (zu dem Argument des Beschwerdeführers, er habe rechtzeitig einen Antrag gestellt, im elektronischen System Ökopunkte hinterlegt zu erhalten) ausführe, die Angaben des Beschwerdeführers widersprächen sich, da er (in der Stellungnahme vom 20. August 2002) angegeben hätte, ihm sei entgangen, dass für die durchgeführte Beförderung am 15. Juli 2002 das Ökopunktekonto aufgebraucht gewesen sei. Nach seinem Antrag auf Akteneinsicht vom 13. November 2002 sei der Akt übermittelt worden, in dem sich lediglich das Straferkenntnis, das Schreiben vom 23. Jänner 2003 der belangten Behörde und ein Formular hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse befunden hätten. Nach Urgenz sei auch ein Schreiben des Bundesamts für Güterverkehr vom 17. Jänner 2003 übermittelt worden. Die belangte Behörde habe entweder aktenwidrig entschieden oder dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Akteneinsicht verwehrt, insbesondere da der Anschein vermittelt worden sei, dass sich im Akt keine weiteren Unterlagen befänden. Bei einer rechtmäßigen Durchführung des Verfahrens hätten etwaige Missverständnisse aufgeklärt und der Berufung Folge gegeben werden können.
Dazu ist zunächst klarzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Berufung vom 13. November 2002 einen Antrag auf Übermittlung der Akten in Kopie gestellt hat. Aus dem Akt ergibt sich nicht, dass der Akt oder Aktenteile in Kopie übermittelt worden wären, es wurde vielmehr dem Beschwerdeführer die vom Bundesamt für Güterverkehr eingeholte Stellungnahme vom 17. Jänner 2003 übermittelt. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich, dass das vom Beschwerdeführer vertretene Beförderungsunternehmen am Tattag um
9.55 Uhr im elektronischen System gesperrt gewesen sei und auf Grund eines entsprechenden Antrages noch am selben Tag um
11.15 Uhr Ökopunkte im System hinterlegt worden seien. Aber selbst wenn dem Beschwerdeführer Aktenteile in Kopie geschickt worden wären, könnte aus der allfälligen Nichtübermittlung der im Akt einliegenden Stellungnahme des Beschwerdeführers (an die Behörde erster Instanz) vom 20. August 2002, dessen Existenz auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, nicht der Schluss gezogen werden, diese im Akt einliegende Stellungnahme sei nicht Teil des Verwaltungsaktes und eine Berufung auf sie stellte eine Aktenwidrigkeit dar. Aus dieser Stellungnahme geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer sofort nach Bekanntwerden, dass die Ökopunkte aufgebraucht seien - noch am 15. Juli 2002 - einen diesbezüglichen Antrag auf Hinterlegung von Ökopunkten an das Bundesamt für Güterverkehr gestellt hat. Dieser Umstand kann aber nichts daran ändern, dass bei Durchführung der verfahrensgegenständlichen Transitfahrt (versuchte Ausreise am 15. Juli 2002 um 9.55 Uhr) für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug keine Ökopunkte zur Verfügung standen. Im Hinblick auf eine allfällige Nichtgewährung der Akteneinsicht in dieses eigene Schreiben des Beschwerdeführers konnte dieser in keinen Rechten verletzt sein. Im Übrigen besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1992, Zl. 92/07/0016) kein Anspruch auf Übersendung von Aktenabschriften.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. Oktober 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030078.X00Im RIS seit
18.11.2004