RS OGH 2000/3/15 13Os18/00, 14Os67/05t, 14Os60/07s, 13Os93/21g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2000
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Norm

StPO §238
StPO §248
StPO §249
StPO §250 Abs3

Rechtssatz

Werden seitens der Parteien in Hinsicht auf die Art der Befragung von Zeugen keine Anträge gestellt (§ 238 StPO) fällt diese in die (alleinige) Kompetenz des Vorsitzenden, nicht des Gerichtshofes, was die §§ 248 ff StPO sogar ausdrücklich anordnen. Dazu ergangene prozessleitende Verfügungen des Vorsitzenden sind nur dann Gegenstand einer Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof, wenn sie eine ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohte Gesetzesverletzung betreffen. § 250 Abs 3 StPO sieht eine solche Sanktion nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 18/00
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 13 Os 18/00
  • 14 Os 67/05t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2006 14 Os 67/05t
    Vgl; Beisatz: Das Recht der Verfahrensparteien, an in der Hauptverhandlung zu vernehmende Personen Fragen zu stellen, ist in § 249 Abs 1 StPO (Art 6 Abs 3 lit d MRK) festgeschrieben. Eine Verletzung dieser Vorschrift steht jedoch nicht unter Nichtigkeitssanktion, sondern könnte nur bei entsprechender Antragstellung aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO releviert werden. (T1)
  • 14 Os 60/07s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 14 Os 60/07s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 13 Os 93/21g
    Entscheidungstext OGH 16.03.2022 13 Os 93/21g
    Vgl; Beisatz: Hier: Prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden, einen Zeugen im Weg einer Zoom-Konferenz zu vernehmen. (T

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113408

Im RIS seit

14.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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