Norm
ABGB §1014Rechtssatz
Zu den Aufwendungen, die der Kommittent dem Kommissionär zu ersetzen hat, gehört auch der Anspruch des Kommissionärs auf Befreiung von Verbindlichkeiten, die er eingegangen ist. Dem Kommissionär sind die Aufwendungen auch dann zu ersetzen, wenn das Geschäft nicht ausgeführt und/oder nicht erfüllt wird. Sein Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Kommittent das Scheitern des Geschäftes zu vertreten hat. Dem Kommissionär gebührt auch bei fehlgeschlagenem Erfolg Aufwandersatz, sofern er die Aufwendung im Zeitpunkt ihrer Vornahme den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Der Aufwand muss also bei pflichtgemäßer Sorgfalt dem Kommissionär zu diesem Zeitpunkt zur Ausführung des Auftrags notwendig und nützlich erscheinen. Er hat den Nachweis der Erforderlichkeit der Aufwendungen zu erbringen. Der Aufwandersatzanspruch des Kommissionärs ist fällig, sobald der Aufwand getätigt ist und der Kommissionär ihn geltend macht. Hat der Kommissionär das Entstehen der Aufwendungen verschuldet, steht ihm kein Anspruch auf Ersatz zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113252Im RIS seit
15.04.2000Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018