RS OGH 2000/3/20 9Bkd5/99, 15Bkd2/05, 23Ds5/17p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2000
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Norm

DSt 1990 §3
RAO §9

Rechtssatz

Der Versuch, einen zivilrechtlichen Anspruch mit der Drohung der Aufrechterhaltung einer strafrechtlichen Verfolgung und darüber hinaus das unrichtige Inaussichtstellen einer gar nicht möglichen wirksamen Zurückziehung der Anzeige können nicht mehr als so geringes Verschulden angesehen werden, bei dem die Anwendung des § 3 DSt möglich wäre.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 5/99
    Entscheidungstext OGH 20.03.2000 9 Bkd 5/99
  • 15 Bkd 2/05
    Entscheidungstext OGH 08.05.2006 15 Bkd 2/05
    Vgl auch
  • 23 Ds 5/17p
    Entscheidungstext OGH 28.08.2017 23 Ds 5/17p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verknüpfung der Drohung mit massiver Einschaltung (vorgeblich bereits interessierter) Medien mit der Forderung, die Klage zurückzuziehen und vollen Kostenersatz zu leisten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113415

Im RIS seit

19.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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