Norm
ASVG §198 Abs2 Z1Rechtssatz
Wenn eine Rehabilitationsmaßnahme über Jahre nur jeweils einen zeitlich beschränkten Teil eines Jahres dauert, gebührt das Übergangsgeld nur für die konkrete Dauer der Maßnahme. Hier:
Schulische Ausbildung an der Bauhandwerkerschule während der Wintermonate - kein Übergangsgeld in ausbildungsfreier Zeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113477Dokumentnummer
JJR_20000321_OGH0002_010OBS00045_00S0000_002